Mit dem vorliegenden Bericht setzen wir die Offenlegungsanforderungen nach §§ 319 bis 337 SolvV in Verbindung mit § 26a KWG um.
§ 26a Abs. 1 KWG verpflichtet uns, regelmäßig qualitative und quantitative Informationen über das Eigenkapital, die eingegangenen Risiken, die eingesetzten Risikomanagementverfahren und Kreditrisikominderungstechniken zu veröffentlichen.
Ebenfalls stellen wir Ihnen den Offenlegungsbericht gemäß § 7 Abs. 1 der Institutsvergütungsverordnung zur Verfügung.